Baurecht

Nationale Gesetzgebung

Gemäss dem Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG), SR 700 besteht das Recht, Solaranlagen zu erstellen.

Bedingung für eine Bewilligung ist, dass die Solaranlage sorgfältig in den Bau integriert sein muss.

Bei Anlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung ist mit erhebliche Einschränkungen oder allenfalls einem Verbot zu rechnen.

RPG, Art. 18a

In Bau- und Landwirtschaftszonen sind sorgfältig in Dach- und Fassadenflächen integrierte Solaranlagen zu bewilligen, sofern keine Kultur- und Naturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung beeinträchtigt werden.

 

Kantonale Gesetzgebung

Seit dem 1. September 2011 sind im Kanton Aargau neu sämtliche Solarwärme- und Solarstromanlagen bewilligungspflichtig.

Das erforderliche Bewilligungsverfahren ist abhängig von der Grösse der Anlage. Bis zu einer Anlagengrösse von 200 m2 kommt das vereinfachte Verfahren zur Anwendung. Für Anlagen mit mehr als 200 m2 Fläche ist das ordentliche Verfahren erforderlich. Rechtsgrundlage bildet die Aargauer Bauverordnung (BauV) vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. September 2011.

 

BauV  § 50 Abs. 1 lit. c

Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren

1  Im vereinfachten Baubewilligungsverfahren werden namentlich beurteilt

...

c)  Solaranlagen bis 200 m2 Fläche pro Fassade oder Dachseite und die dazugehörigen Installationen, wenn sie an bestehenden Gebäuden angebracht werden, die ausserhalb Landschaftsschutzzonen und geschützter Dorf- und Altstadtkerne liegen, sich nicht in der Umgebung eines Denkmals befinden und auch selber nicht unter kommunalen oder kantonalen Schutz gestellt sind oder gestellt werden sollen. Ausserhalb Bauzonen ist eine kantonale Zustimmung nötig.

Im Allgemeinen ist für das Baubewilligungsverfahren die Bauverwaltung der Standortgemeinde zuständig. Die Bewilligung wird normalerweise durch die Gemeinde erteilt.

Bei gewissen Ausgangslagen, wie beispielsweise bei Bauten ausserhalb der Bauzone, benötigt ein Vorhaben jedoch eine kantonale Bewilligung. Das Gesuch wird dann durch die kantonale Abteilung für Baubewilligungen (AfB) des Departements Bau Verkehr und Umwelt geprüft und dazu eine Verfügung zuhanden der Gemeinde verfasst.

 

Kantonale Bewilligungen sind erforderlich gemäss der in § 63 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 erfassten Voraussetzungen.

BauG § 63

Der Gemeinderat hat Gesuche vor seinem Entscheid dem zuständigen kantonalen Departement vorzulegen und darf sie nur mit dessen Zustimmung bewilligen, sofern sie zum Gegenstand haben:

a.   Abbau von Materialien wie Kies, Sand, Steinen, Erden und dergleichen;

b.   Bauten, welche die Verkehrsverhältnisse auf Kantons- oder Nationalstrassen wesentlich beeinflussen können oder die im Bereich projektierter Kantonsstrassen liegen;

c.   Bauten, welche die Baulinien oder den gesetzlichen Abstand von Gewässern, Wäldern, Kantonsstrassen oder Nationalstrassen nicht einhalten;

d.   Bauten an bestehenden oder projektierten Linien von Nebenbahnen;

e.   Bauten ausserhalb von Bauzonen;

f.    Bauten, die aus Gründen des Umwelt-, Natur-, Landschafts-, Ortsbild- oder Denkmalschutzes durch Dekret des Grossen Rates einer kantonalen Prüfung unterstellt werden;

g.   andere Bauten, sofern dieses oder ein anderes Gesetz eine Zustimmung des Kantons vorschreibt.

 

Betreffend Gestaltung kommt das Aargauer Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) zur Anwendung.

BauG, § 42

Einordnung von Bauten und Anlagen

1  Gebäude müssen sich hinsichtlich Grösse, Gestaltung und Oberfläche des Baukörpers sowie dessen Aussenraumes so in die Umgebung einordnen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht.

2  Bauten und Anlagen, Anschriften, Bemalungen, Antennen und Reklamen dürfen insbesondere Landschaften sowie Orts-, Quartier- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen.

Der Kanton Aargau hat zudem ein Merkblatt Solaranlagen erstellt. Dieses ist als Richtlinie für die Gemeinden gedacht, hat jedoch keinen verbindlichen Charakter.

 

Kommunale Gesetzgebung

Zurzeit gibt es keine ergänzende Rechtslage auf Stufe Gemeinde.